Gruppe der freischaffenden Bildenden Künstler

Das Zusatzversorgungssystem für die freischaffenden bildenden Künstler wurde in der DDR
mit Wirkung vom 1. Januar 1989 erlassen. Es wurde mit dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz 1991 in die gesetzliche Rentenversicherung der
Bundesrepublik überführt (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 gemäß § 1, Anlage 1 AAÜG).

Der Versorgungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund, verweigert aber bis heute,
die Anerkennung dieser Rentenansprüche, selbst den freischaffenden bildenden Künstlern,
die in vollem Umfang die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen.

Klagen bei den Sozialgerichten waren, wie bei den anderen Berufsgruppen, erfolglos.
Wem nützt eine Überführung des Zusatzversorgungssystems für die freischaffenden
bildenden Künstler in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik mit dem
AAÜG, wenn die Ansprüche dieser Berufsgruppe vom Versorgungsträger danach in keiner
Weise anerkannt werden. Das AAÜG wird bis heute grob missachtet.

Selbst beim von Bundestag und der Bundesregierung im November 2022 beschlossenen
„Härtefallfonds“ blieb diese Berufsgruppe ausgeschlossen.

Von der Nichtanerkennung des Anspruchs der freischaffenden bildenden Künstler sind ,
Stand 2019 ca. 2.700 Personen betroffen.

Bei einem durchschnittlichen Rentenverlust von 600 Euro/Jahr ergibt sich daraus für jeden
Betroffenen eine Summe von 12.000 Euro entgangener Rentenleistungen.
In Summe hat der Bund damit den Angehörigen der Berufsgruppe der freischaffenden
bildenden Künstler Versorgungsansprüche in einer Höhe von ca. 32 Mio. Euro nicht gewährt.