Gruppe der Deutschen Reichsbahn

Quelle: Pixabay

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Die Grundlagen des Rentenanspruchs bilden die Eisenbahnerverordnungen von 1956 und 1973, der Rahmenkollektivvertrag (letzte Fassung 1989) einschließlich der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn (AVDR).

Nach der Wiedervereinigung wurde die Zahlung der Versorgungsleistungen der AVDR mit dem
31.12.1991 eingestellt. Die im Einigungsvertrag verankerte Überführung in bundesdeutsches Recht ist bis heute nicht vollzogen. Vielmehr wurden Falschinformationen dem Deutschen Bundestag (BT) übermittelt, dass es zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung kein besonderes Alterssicherungssystem für die Beschäftigten der DR gegeben hat und die AVDR bereits 1974 in die Sozialversicherung überführt wurde. Diese Fehlinterpretationen und Fehlinformationen an die Mitglieder des BT führten immer wieder dazu, dass BT-Anträge egal aus welcher BT-Fraktion sie kamen, abgelehnt wurden. Selbst das Zugeständnis des BMin Fin im Jahr 2012, dass die DR jährlich mehrere Mio Mark für die AVDR an die Sozialversicherung der DDR überwiesen hat, führte zu keiner Kurskorrektur der Meinung im Bundestag. Hinsichtlich der Rechtsprechung wurde in 1998/99 festgehalten, dass in diesen Versorgungssystem
erworbene Ansprüche und Anwartschaften dem Grunde nach weiter bestehen.

Die ehemaligen Reichsbahner haben in kleinen Arbeitsgruppen den Kampf um die Anerkennung der AVDR mit und zeitweise ohne Unterstützung der Gewerkschaft weitergeführt und viele Gespräche mit MdB aller demokratischen Parteien geführt. Letztendlich war die Unterstützung während der Oppositionszeit eher gegeben als in Regierungsverantwortung. Auf Initiative der Gruppe der ehemaligen Reichsbahner erfolgte im Jahr 2019 der Zusammenschluss mit mehreren in gleicher Weise betroffenen Gruppen zum „Runden Tisch“ Rentengerechtigkeit. Mit dem Härtefallfonds wurden die Ansprüche der benachteiligten Gruppen „dem Grunde nach“ von der Politik anerkannt und zugleich neues Unrecht
geschaffen.

All diese Aspekte rechtfertigen unsere gemeinsame Forderung nach einer
Abfindungszahlung/Einmahlzahlung für die Nichtüberführung unserer Versorgungsansprüche.

Derzeitig gibt es noch etwa 98.000 Anspruchsberechtigte, davon etwa 20.000 noch im Arbeitsprozess stehende Berechtigte, mit mindestens 10 Jahre Beschäftigungszeiten bei der DR zum Zeitpunkt der Aussetzung der Leistungen (AVDR) am 31.12.1991 und den folgenden Neuregelungen mit dem ENeuOG 1993. Unsere Forderungen auf Abfindung belaufen sich auf Ø 13.000 € pro Betroffenen.

Berechnungsgrundlage:    80 € (Ø – Versorgungsanspruch pro Monat) x 12 Monate x 14 Jahre                                                (Ø – Rentendauer) = 13.440 € pro Berechtigten

Stufen der Abfindungszahlungen (bei durchschnittlich 20 Dienstjahren) :
ab 10 Jahre DR = 7.000 €
ab 15 Jahre DR = 10.000 €
ab 20 Jahre DR = 13.000 €
ab 25 Jahre DR = 17.000 €
ab 30 Jahre DR = 20.000 €
ab 35 Jahre DR = 23.000 €

Finanzierungsbetrag:
Ø 13.000 € pro Berechtigten x 100.000 Berechtigte = 1,3 Mrd. €

Finanzierungsquellen:
Bundeseisenbahnvermögen (BEV) als Nachfolger gemäß Art. 26 EV

Stand: 20.11.2023